SATZUNG
Bayerische Landtagspresse
Landespressekonferenz Bayern e. V. (BLPK)
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Die im Bayerischen Landtag ständig tätigen Berufsjournalistinnen und Berufsjournalisten haben sich am 23. Januar 1957 unter der Bezeichnung „Bayerische Landtags-presse“ zu einem Verein mit dem Sitz in München zusammengeschlossen, der in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München einzutragen ist. Seit 10. November 1992 heißt der Verein Bayerische Landtagspresse – Landespressekonferenz Bayern e. V. (BLPK).
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Der Verein ist der freiwillige Zusammenschluss der ständig über Landespolitik, ins-besondere über den Landtag berichtenden Journalistinnen und Journalisten. Er hat den Zweck, die journalistische Arbeit seiner Mitglieder zu erleichtern und deren berufliche Interessen gegenüber Landtag, Staatsregierung und Parteien zu vertreten. Journalistische Eigeninitiative darf davon nicht beeinträchtigt werden. Der Verein veranstaltet Pressekonferenzen und Hintergrundgespräche. Er dient gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keinen Gewinn.
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(1) Mitglied kann nur sein, wer nachweislich hauptberuflich in München als Journalistin oder Journalist für ein Presseorgan, einen Rundfunk- oder Fernsehsender, ei-ne Nachrichtenagentur oder eine politische Korrespondenz tätig ist und ständig mit der Berichterstattung über Landtag, Staatsregierung und Parteien in Bayern befasst ist. Voraussetzung ist ferner, dass die Tätigkeit aufgrund eigener Wahrnehmung und selbst eingeholter Informationen erfolgt.
(2) Mitarbeiter/-innen von Presse- und Informationsabteilungen öffentlicher Institutionen, der Parteien und Verbände können nicht Mitglieder werden. Hiervon ausgenommen sind die Pressesprecher/-innen des Landtags.
(3) Hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten, die nicht Mitglied des Vereins sind, aber ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme einzelner Veranstaltungen haben, können mit Zustimmung des Vorstands als Gäste teilnehmen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die Antragstellerin/der Antragssteller binnen vier Wochen schriftliche Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die darüber entscheidet.
(5) Die Austrittserklärung eines Mitglieds hat schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Vereinsmitglied eine Tätigkeit nach § 3 nicht mehr ausübt. Der Vorstand stellt den Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft auf Grund der Erklärung des betreffenden Mitglieds oder eigener Erkenntnis fest. Gegen diese Feststellung kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen nach der Mitteilung des Vorstands über das Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die darüber entscheidet.
(7) Mitglieder, die ihre hauptberufliche Tätigkeit aus Altersgründen beenden und die der Bayerischen Landtagspresse mindestens zehn Jahre lang angehört haben, müssen dem Verein mitteilen, ob sie ihre Mitgliedschaft fortführen wollen. Über den Fortbestand der Mitgliedschaft, auch in Ausnahmefällen, entscheidet der Vorstand.
(8) Auf Antrag des Vorstands kann durch die Mitgliederversammlung ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es
- a) wiederholt gegen die Vereinssatzung verstoßen hat,
- b) trotz zweimaliger Mahnung mit seinen Beitragszahlungen länger als sechs Monate im Rückstand ist,
- c) durch sein persönliches oder berufliches Verhalten das Ansehen des Vereins gröblich schädigt.
(9) Der/dem Betroffenen ist vorher der Ausschlussantrag mit Begründung schriftlich mitzuteilen und Gelegenheit zu geben, binnen vier Wochen gegenüber dem Vor-stand Stellung zu nehmen. Ferner hat sie/er das Recht auf Anhörung in der an-wesenden Mitglieder entschieden wird. Den Beteiligten bleibt es unbenommen, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
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(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag und von neu aufzunehmenden Mitgliedern eine Aufnahmegebühr. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres fällig. Der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr von neu aufgenommenen Mitgliedern werden spätestens sechs Wochen nach der Aufnahme fällig.
(2) Die Kosten besonderer Veranstaltungen, die der Erreichung des Vereinszwecks dienen, deckt der Verein durch Einhebung einer Mitgliederumlage nach Rechnungslegung.
(3) Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden.
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(1) Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand
(2) Den Vorstand bilden: Zwei Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende und die/der Kassenwart/-in.
(3) Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Jeder/Jede ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Die Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
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Die Mitglieder haben in allen Versammlungen des Vereins beratende und beschließende Stimme.
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(1) Die Mitgliederversammlung besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzung.
(2) Sie findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Ort, Zeit und Tagesordnung sind durch schriftliche Einladung zwei Wochen vorher bekannt zu geben.
(3) Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder in derselben Form einzuberufen wie die jährliche Mitgliederversammlung.
(4) Die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt Ersatzwahl für den Rest der laufenden Wahldauer durch eine zwischenzeitliche Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mit-glieder.
(6) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzulegen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(8) Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder Ehrenmitglieder und einen Ehrenvorsitzenden ernennen.
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Die Kassenführung des Vereins wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Revisoren mindestens einmal im Jahr geprüft. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich zu benachrichtigen.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden notwendig.
(2) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Das nach Auflösung verbleibende Aktivvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
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Diese Satzung wurde am 26. März 2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen und in Kraft gesetzt.